Aufhebungsvertrag: Wirksam trotz Androhung einer fristlosen Kündigung
Grundsätzlich kann ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kommen und dadurch unwirksam sein. Wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht und andernfalls mit einer fristlosen Kündigung droht, stellt dies für sich genommen jedoch keinen solchen Verstoß dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Konkret ging es darum, dass eine Arbeitnehmerin unberechtigt Einkaufspreise in der EDV ihres Arbeitgebers reduziert hatte, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Der Geschäftsführer des Unternehmens stellte die Mitarbeiterin daraufhin zur Rede und legte ihr einen Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme vor. Zugleich drohte er der Arbeitnehmerin mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige. Die Mitarbeiterin erhielt trotz ihrer Bitte keine längere Bedenkzeit und konnte keinen Rechtsrat einholen. Sie unterzeichnete den Vertrag, klagte jedoch im Nachhinein vor dem Arbeitsgericht auf den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber habe mit seinem Vorgehen gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung des Arbeitgebers hin ab.
Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne des Arbeitgebers entschieden (Urteil vom 24. Februar 2022, Aktenzeichen: 6 AZR 333/21). Zwar könne ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kommen und dadurch unwirksam sein. Der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, begründe für sich genommen jedoch keinen solchen Verstoß. Das gilt laut BAG auch dann, wenn die Arbeitnehmerin dadurch weder eine Bedenkzeit hat noch den erbetenen Rechtsrat einholen kann. Vielmehr komme es auf die Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation an: Ein Arbeitgeber durfte laut BAG im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.
Den ursprünglichen Artikel finden Sie in der Märzausgabe des VAA-Newsletters.