Die Chancen auf den geplanten Sommerurlaub stehen in Coronazeiten schlecht. Was gilt arbeitsrechtlich in Bezug auf den Jahresurlaub? Bildquelle: © Rike / pixelio.de

Corona: Was gilt für den Urlaub?

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise stehen die Chancen auf den geplanten Sommerurlaub relativ schlecht – auch der Osterurlaub konnte nicht in der geplanten Art und Weise stattfinden. Für viele Arbeitnehmende stellt sich da die Frage, ob sie ihren Urlaub zurückgeben können. Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet im VAA-Vlog Alles, was recht ist  diese und ähnliche Fragen. Der Urlaub könne nur in Absprache mit dem Arbeitgeber zurückgegeben werden, erklärt der Hauptgeschäftsführer unseres Partnerverbands VAA hier. Und: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zwingen, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Allerdings hat er in der jetzigen Situation das Recht, analog zur Anordnung von Betriebsferien bis zu zwei Wochen des Jahresurlaubs seiner Arbeitnehmer einseitig festzulegen. Und wie steht es mit dem Resturlaub bei Kurzarbeit? Hier müsse zunächst der Resturlaub aus dem vergangenen Jahr genommen werden, bevor der Mitarbeitende in Kurzarbeit geschickt werden kann, so Gerhard Kronisch.

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