Coronapandemie: Arbeitgeber darf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen
Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen dürfen. Im konkreten Fall hatte eine Stadtverwaltung im Mai 2020 wegen der Coronapandemie in den Räumlichkeiten des Rathauses für Besucher und Beschäftigte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Ein Mitarbeiter legte jeweils ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht und dem Tragen eines Gesichtsvisiers befreite.
Ohne Gesichtsbedeckung wollte das Rathaus den Mitarbeiter nicht beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Arbeitnehmers ab. Nach Auffassung der Arbeitsrichter überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Mitarbeiters. Zudem zweifelte das Gericht die ärztlichen Atteste an. Da der Arbeitnehmer mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wollte, müsse ein Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Andernfalls sei es nicht möglich zu prüfen, ob Voraussetzungen für die Gewährung dieses Vorteils vorliegen. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes sah das Gericht mangels einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage in diesem Fall ebenfalls nicht.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt werden kann. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, würde es den Umgang der Unternehmen mit Mitarbeitern vereinfachen, die im Betrieb keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollen. Bislang stehen die Unternehmen in diesen Fällen vor dem Dilemma, diese Mitarbeiter entweder zu beschäftigen und dabei einen möglichen Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten in Kauf zu nehmen oder ihnen die Tätigkeit mit der erwartbaren Folge einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu untersagen.
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