COVID-19-Beschlüsse: Virtuelle Handlungsfähigkeit für Gremien
Das Coronavirus mit all seinen Auswirkungen bestimmt seit Wochen unser Leben – schon lange mussten Politik und Wirtschaft nicht mehr so schnell reagieren. So hat der Deutsche Bundestag binnen kurzer Zeit mehrere Gesetzentwürfe zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie verabschiedet, darunter Ende März das „COVID-19-Justizpaket“. Das Gesetzespaket sieht befristete Änderungen und Ergänzungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus habe in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen, heißt es in der Vorlage.
Wesentlich für Unternehmen und Verbände sind sicherlich die Anpassungen im Bereich des Gremienrechts: So sind virtuelle Hauptversammlungen in diesem Jahr möglich, bei denen mitunter Tausende von Aktionären online zusammentreffen. Für Vereine werden - befristet bis Jahresende - Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so dass beispielsweise die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen möglich werden.
Ergänzend wurden Ende April ebenfalls bis Jahresende befristete Anpassungen am Betriebsverfassungs- und Sprecherausschussgesetz vom Bundestag verabschiedet. Vorbehaltlich der noch ausstehenden und für Mitte Mai erwarteten Beteiligung des Bundesrates dürfen Gremien wie Betriebsräte und Sprecherausschüsse unter bestimmten Bedingungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 virtuell mittels Video- und Telefonkonferenz tagen und sind auf diesem Wege trotz Covid-19 beschlussfähig.
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Das Thema der digitalen Aktionärstreffen hat die FAZ in einem Kommentar vom 25.03.2020 aufgegriffen.
Die ULA begrüßt die Digitalisierung der Mitbestimmung. Mehr dazu lesen Sie hier.