Die private Handynummer – ein Tabu für den Arbeitgeber?
Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine private Handynummer mitzuteilen? Nicht zwingend, urteilte das Landesarbeitsgericht Thüringen im Mai 2018. Die Begründung: Der Arbeitnehmer könne in seiner Freizeit selbst darüber bestimmen, für wen er erreichbar sein wolle. Bei einer ständigen Erreichbarkeit könne man nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Dies sei ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen hinzunehmen sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen, was der Arbeitgeber allerdings darlegen können muss. Im konkreten Fall hatten Mitarbeiter des Landratsamts Greiz geklagt, die eine Abmahnung erhielten, weil sie ihre privaten Handynummern nicht an ihren Arbeitgeber gegeben hatten. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz setzten sich diese Arbeitnehmer gegen die Abmahnungen durch.
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