Der EuGH bestätigte: In der Elternzeit erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Bildquelle: © Souza / pixelio.de

EuGH-Urteil: Elternzeit verkürzt Jahresurlaub

In der Elternzeit erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der EuGH bestätigte diese bereits in Deutschland und vielen anderen EU-Mitgliedstaaten gültige Regelung im Oktober 2018. Eine rumänische Mutter hatte geklagt, da ihr Arbeitgeber ihr nach der Rückkehr aus der Elternzeit keinen bezahlten Jahresurlaub gewährte. Der EuGH entschied im Sinne des Arbeitgebers: Zwar stehe jedem Arbeitnehmer bezahlter Jahresurlaub von mindestens vier Wochen zur Erholung zu. Dies setze allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich Arbeit geleistet hat. Ausnahmen sind demnach lediglich die im jeweiligen EU-Mitgliedstaat – so auch in Deutschland - gesetzlich geregelten Sonderfälle wie die Erkrankung des Arbeitnehmers oder der Mutterschutz. Die EuGH-Richter unterschieden in ihrem Urteil ausdrücklich zwischen Mutterschutz und Elternzeit: Der Mutterschutz diene – anders als die Elternzeit - dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft sowie der besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kind nach der Geburt.

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