Ein Arbeitnehmer darf seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er zuvor keinen Urlaub beantragt hat. Quelle: © Rike/pixelio.de

EuGH-Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Ein Arbeitnehmer darf seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er zuvor keinen Urlaub beantragt hat. Die gängige Regelung laut Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub in das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden kann, wenn dieser wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht genommen werden konnte. Die Urlaubstage müssen dann aber auch genommen werden. Bislang ging man deshalb davon aus, dass insbesondere freiwillig nicht genommene Urlaubstage mit dem 31. Dezember verfallen.
Laut zweier EuGH-Urteile vom November 2018 darf ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er zuvor keinen Urlaub beantragt hat. Der Urlaubsanspruch könne nur verwirken, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – beispielsweise durch angemessene Aufklärung – tatsächlich und nachweisbar in Kenntnis gesetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen.

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