Führungskräfte arbeiten zu viel: Unterlassungsanspruch des Betriebsrates
Ein Einzelhandelsunternehmen hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, laut der u. a. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Filialleiter und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter in Vollzeit mit 37,5 Stunden geregelt war. Diese sollte auf höchstens fünf Arbeitstage pro Woche verteilt werden. Aus Sicht des Betriebsrats arbeiteten die Führungskräfte häufiger länger. Daher beantragte er vor dem Arbeitsgericht eine Unterlassung der Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung. Das Unternehmen behauptete hingegen, die genannten Arbeitszeitüberschreitungen von Führungskräften seien nach der Betriebsvereinbarung möglich. Zudem dürften die Führungskräfte ihre Arbeitszeit eigenständig und eigenverantwortlich unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes planen und ausführen.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, da aus seiner Sicht der einschlägige Manteltarifvertrag eine Arbeitszeit von 75 Stunden pro Doppelwoche sowie eine Erhöhung durch Betriebsvereinbarung zulässt. Auf die Beschwerde des Betriebsrats änderte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) den Beschluss allerdings ab und gab dem Betriebsrat recht (Urteil vom 2. Februar 2018, Aktenzeichen: 9 Ta 34/17).
Zwar sei in der Betriebsvereinbarung von der „regelmäßigen“ Arbeitszeit die Rede, was grundsätzlich bei entsprechendem Ausgleich auch Abweichungen nach oben zulasse. Dies gilt aus Sicht der LAG-Richter in diesem Fall jedoch nicht, weil der Manteltarifvertrag nur die Möglichkeit der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 35 Stunden pro Woche oder auf 75 Stunden pro Doppelwoche eröffnet. Die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit für Führungskräfte auf 37,5 Stunden pro Woche stelle keinen Verstoß gegen den Tarifvertrag, sondern eine Konkretisierung dar. Eine weitere Abweichung hätten die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung festlegen müssen, was aber nicht geschah. Abweichungen von der festgelegten Wochenarbeitszeit seien daher nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz zulässig. Das LAG gab dem Unternehmen deshalb auf, entsprechende Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zu unterlassen und drohte ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro an.
Praxistipp: Die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeiten und deren Einhaltung gehören zum Katalog der Themen, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht gilt für die Arbeitszeitregelungen aller Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten sind. Dazu können auch die Filial- und Abteilungsleiter eines Unternehmens gehören.
Autor des Originaltextes: Christoph Janik/VAA