Geschäftsgeheimnisgesetz: Rechtsausschuss im Bundestag bessert nach
Mitte März hat der federführende Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages mit breiter Mehrheit für Änderungen am Entwurf des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes gestimmt. Dabei wurde zentralen Bedenken der ULA Rechnung getragen. Im Dialog mit den Entscheidern in der Politik hatte die ULA insbesondere davor gewarnt, die berufliche Mobilität von Arbeitnehmern einzuschränken. So zitierte das Handelsblatt ULA-Präsident Dr. Roland Leroux, „das persönliche Know-how von Arbeitnehmern sei deren geistiges Eigentum und dürfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Gesetz nicht eingeschränkt werden.“ Durch die Ergänzung der Definition des Geschäftsgeheimnisses um das Kriterium des „berechtigten Geheimhaltungsinteresses“ sowie die „Unberührtheitsregelung“ für die individuellen und kollektiven Arbeitsbeziehungen konnten die wichtigsten bemängelten Rechtsunsicherheiten nun entschärft werden. Die Nachbesserungen haben zur Folge, dass beispielsweise die befürchteten Einschränkungen für die Arbeit der Sprecherausschüsse verhindert werden konnten. Auch die Ausnahmen für Whistleblower sind zu begrüßen. Gleichzeitig gilt es aus Sicht der ULA aber deutlich zu machen, dass einer innerbetrieblichen Aufarbeitung von Missständen stets Vorrang vor einem Gang zu Behörden oder gar an die Öffentlichkeit gegeben werden sollte.
Der Artikel ist erschienen in der aktuellen Ausgabe der ULA-Nachrichten.
Das Handelsblatt hat das Thema im Oktober 2018 aufgegriffen. Die ULA-Position finden Sie hier.