Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte bei der Betrieblichen Altersversorgung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 23. März 2021 in Bezug auf Versorgungsregelungen entschieden, dass es zulässig ist, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu berücksichtigen. Zudem kann vorgesehen werden, dass die Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird.
Konkret ging es um eine Arbeitnehmerin, die fast 40 Jahre bei einem Unternehmen überwiegend in Teilzeit beschäftigt war. Seit dem 1. Mai 2017 bezog sie auf Grundlage einer geltenden Konzernbetriebsvereinbarung ein betriebliches Altersruhegeld. Bei Teilzeitarbeit wurde dabei das Einkommen zugrunde gelegt, das Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätten. Gleichzeitig wurden Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet und die anrechnungsfähige Dienstzeit auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Bei Überschreitung dieses Zeitraums wurden die Jahre mit dem für Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Weiterhin galt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze, auf die der Teilzeitfaktor angewendet wurde.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kürzung des maximalen Altersruhegeldes entsprechend dem Teilzeitfaktor, weil diese Kürzung aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitarbeit nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darstellte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist demnach laut BAG wirksam. Die Arbeitnehmerin wurde aus Sicht der Richter nicht im Sinne des § 4 Absatz 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über fast 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der die gleiche Anzahl an Jahren in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch durch die Anwendung des Teilzeitfaktors auf die Versorgungshöchstgrenze werde sie nicht benachteiligt, sondern erhalte vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht.
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