Neues Urteil vom BAG: Ein weiterer Schritt zur Entgeltgleichheit bei Männern und Frauen
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2023 stellt wohl einen entscheidenden Schritt in Richtung einer Geschlechtergleichheit bei der Bezahlung dar: Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Diese Regelung hat ebenfalls Bestand, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
Konkret ging es um eine Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb, die über einen bestimmten Zeitraum ein niedrigeres Grundentgelt als ein männlicher, fast zeitgleich eingestellter Kollege erhielt, obwohl Beide die gleiche Arbeit verrichteten. Diese Mitarbeiterin klagte auf die Zahlung rückständiger Vergütung für diesen Zeitraum, wobei die Vorinstanzen die Klage abwiesen.
Vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Revision der Klägerin dann aber ganz überwiegend Erfolg: Nach Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG habe die Klägerin einen Anspruch auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Die Klägerin hat für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhalten als ihr männlicher Kollege. Dies begründe die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Arbeitgeber konnte diese Vermutung nicht widerlegen – auch nicht mit dem Argument, der Arbeitnehmer sei einer besser vergüteten, ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt.
Der Senat hat dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichteten Antrag der Klägerin ebenfalls teilweise entsprochen und dieser eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.
Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten, um den Fall richtig einordnen zu können. Aber schon heute steht fest, dass man für die gleiche Tätigkeit einer Frau nicht weniger Entgelt als dem männlichen Kollegen zahlen darf, nur weil die Frau es versäumt hat, im Einstellungsgespräch mehr Gehalt zu fordern.
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