Unleserlichkeit der Unterschrift kann zu Unwirksamkeit führen
Wie leserlich muss eine Unterschrift unter einer Kündigung sein und was ist eine Paraphe? Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 26.10.2022 entschieden: Ist die Unterschrift nicht leserlich, droht gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung (Az.: 3 Sa 79/22). Wortwörtlich heißt es in dem Urteil: "Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können.“
Der Namenszug muss nicht zwingend lesbar sein, muss aber die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen. Dieser muss also individuelle und charakteristische Merkmale aufweisen, die nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden können. Der Schriftzug muss die eines Namens und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen – auch, wenn er nur flüchtig niedergeschrieben wurde und einen hohen „Abschleifungsprozess“ aufweist.
Von der Namensunterschrift zu unterscheiden ist die bewusste und gewollte Namensabkürzung, auch Handzeichen oder Paraphe genannt. Dieses Handzeichen wahrt laut § 126 Abs. 1 BGB die Schriftform nur bei einer notariellen Beglaubigung und stellt an sich keine formgültige Unterschrift dar. Bei der Unterscheidung ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend.
Um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Unterschreibende einen möglichst langen Namenszug wählen, bei dem einige Buchstaben zu erkennen sind. Wenn möglich, sollte der Name lesbar sein. Zudem sollte ein blauer Kugelschreiber zur Unterscheidung zwischen Original und Kopie gewählt werden, mit dem fest aufgedrückt werden sollte, damit sich die Schrift durch das Papier drückt.
Weitere Informationen finden Sie hier.